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Betroffene Personen

Dieser Besuch ist für alle Arbeitnehmer bestimmt, ungeachtet dessen, ob sie der Gesundheitsüberwachung unterliegen oder nicht, betrifft jedoch nur diejenigen, die nach einem Mindestzeitraum von 4 Wochen der Arbeitsunfähigkeit der Ansicht sind, dass eine Anpassung des Arbeitsplatzes erforderlich ist, wenn sie die Arbeit wieder aufnehmen.

Art der Konsultation

Die Konsultation ist ein Recht des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer sollten ihren Antrag direkt an Empreva schicken, unter der Bedingung, dass ihr Arbeitgeber zu den angeschlossenen Einrichtungen gehört. Dies kann in der Tabelle der Mitglieder überprüft warden.

Wann?

Der Besuch muss vor der Arbeitswiederaufnahme und nach einem Mindestzeitraum von 4 Wochen der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Der Arbeitsarzt hat 10 Werktage Zeit, um einen Termin zu vereinbaren.

Ziele

Ziel ist es, dass der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt dem Arbeitgeber mitteilt, welche Anpassungen des Arbeitsplatzes vor der tatsächlichen Arbeitswiederaufnahme des Arbeitnehmers möglich sind. Dieser Besuch sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer die Arbeit unter den besten Bedingungen wieder aufnehmen und sich leichter an seinem bereits angepassten Arbeitsplatz wiedereingliedern kann.

Rolle des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle Arbeitnehmer, egal ob sie der Gesundheitsüberwachung unterliegen oder nicht, auch diejenigen, die nicht langfristig arbeitsunfähig sind, vorher über ihr Recht auf diesen Besuch informieren. Der Arbeitgeber muss die Fahrtkosten bezahlen, es sei denn, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht über den Termin beim Arzt informiert und seinen Antrag direkt bei Empreva einreicht.

Ablauf und Verfahren

  1. Der Arbeitnehmer überprüft zuerst, ob sein Arbeitgeber Empreva angeschlossen ist. Ansonsten wird er diesen Dienst nicht nutzen können.
  2. Er muss anschließend selbst einen Termin vereinbaren, indem er das Formular „Antrag auf Gesundheitsüberwachung“ ausfüllt und an die folgende Adresse sendet: consult@empreva.fgov.be. Der Arbeitgeber wird dann vom Arbeitsmediziner über diesen Termin informiert, es sei denn, der Antragsteller ist damit nicht einverstanden.
  3. Der Arbeitsarzt vereinbart einen Termin und untersucht den Arbeitnehmer innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags vom Arbeitgeber.
  4. Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden oder nicht, dass der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt führt und seine medizinische Akte einsieht. Mit Einverständnis des Arbeitnehmers kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auch den Vertrauensarzt kontaktieren.
  5. Der Arbeitsarzt formuliert Vorschläge zum Anpassen des Arbeitsplatzes oder zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei einer Arbeitswiederaufnahme. Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Maßnahmen auf Basis der Vorschläge im Sinne von Abschnitt F. Falls keine Anpassungen durchgeführt werden können, informiert der Arbeitgeber den Arbeitsarzt darüber.
  6. Wenn der Arbeitnehmer eine Beschränkung der Arbeitsleistungen aus Gesundheitsgründen beanspruchen will, muss er dazu die Erlaubnis eines Arztes einholen:
    - Statutarische Arbeitnehmer wenden sich dazu an Medex (https://www.health.belgium.be/de/krankheitsbedingt-verminderte-leistungen).
    - Vertragsarbeiter wenden sich an den Vertrauensarzt der Krankenkasse.

Entscheidungen

 

Der Arbeitsarzt kann im Rahmen dieser Art von Konsultation keine Entscheidung bezüglich der Fähigkeit oder Unfähigkeit zur Durchführung der Tätigkeit treffen. Er kann nur Empfehlungen unterbreiten (Abschnitt F) und Anpassungen am Arbeitsplatz vorschlagen, um die Arbeitsbedingungen bei der Arbeitswiederaufnahme, falls erforderlich, zu verbessern. In dieser Situation ist deshalb keine Berufung möglich.

Weitere Informationen

Möchten Sie mehr über den Besuch vor der Arbeitswiederaufnahme erfahren? Gehen Sie zu www.beschaeftigung.belgien.be Livre I, Titre 4, Section 3.

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