Nachfolgend sind, nach Themenbereichen geordnet, die Empreva am häufigsten gestellten Fragen zu finden.
Empreva wird regelmäßig mit Medex verwechselt. Beide sind föderale Institutionen, haben jedoch nicht die gleichen Aufgaben. Ihre Zuständigkeiten sind deutlich unterschieden, auch wenn beide den Gesundheitsbereich betreffen. Die Verwechslung ist häufig auf die Tatsache zurückzuführen, dass Empreva einen Teil ihrer Konsultationen in den regionalen Zentren von Medex durchführt.
Empreva ist für die Überwachung der Gesundheit der angeschlossenen föderalen Beamten zuständig und ihre Tätigkeit bezieht sich eher auf die Prävention von Risiken in Zusammenhang mit der Arbeitsumgebung. Aus diesem Grunde werden die bei Empreva beschäftigten Ärzte als „Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt“ bezeichnet.
Medex ist für die Kontrolle der Gesundheit der Arbeitnehmer aus dem gesamten föderalen Bereich zuständig. Ihre Aufgabe besteht in der Feststellung der Folgen von Krankheiten, Arbeitsunfällen oder anderen Arten von Abwesenheiten.
Alle Fragen, die Konsultationen und die Vereinbarung von Terminen betreffen, richten Sie bitte an Ihre Personalabteilung. Um eine spontane Konsultation oder einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit zu beantragen, können Sie sich direkt an das medizinische Sekretariat von Empreva wenden, indem Sie eine E-Mail an consult@empreva.fgov.be schicken oder die Nummer 02/740.78.00 anrufen
Einspruch kann nur eingelegt werden, wenn der Arbeitsarzt eine Entscheidung bezüglich der Untauglichkeit trifft. Das Gesundheitsbewertungsformular (Formulaire d’Evaluation de Santé - FES), das Sie bei Ihrem Besuch beim Arbeitsarzt erhalten, enthält (auf der Rückseite) einen Teil, in dem das Einspruchsverfahren beschrieben wird.
Nein, es besteht keinerlei Kontraindikation bei Schwangerschaft. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter den beiden folgenden Links:
http://www.fares.be/fr/tbc-diagnostic/
https://tuberculose.vrgt.be/meer-over-tuberculose/opsporing/tuberculinehuidtest-tht-en-igra
Folgende Elemente werden bei einem Urintest analysiert: Glucose, Eiweiß und Blut. Zweck ist die Untersuchung auf Diabetes oder mögliche Infektionen.
Hepatitis A ist eine Leberinfektion, die durch das Hepatitis-A-Virus (HAV) hervorgerufen wird. Das Hepatitis-A-Virus wird durch kontaminiertes Wasser oder kontaminierte Lebensmittel oder direkten Kontakt mit einer infizierten Person übertragen. Das Risiko der Infektion durch das Hepatitis-A-Virus hängt mit dem Mangel an Trinkwasser und unzureichender Sauberkeit und Hygiene (beispielsweise schmutzige Hände) zusammen. Es gibt eine sichere und wirksame Impfung gegen Hepatitis A. Weitere Erläuterungen finden Sie auf folgender Seite: http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs328/fr/
Hepatitis B ist eine potenziell tödliche Leberinfektion, die durch das Hepatitis-B-Virus (HBV) hervorgerufen wird. Das Virus wird ausschließlich durch Blutkontakt übertragen. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs204/fr/
Hepatitis C ist eine durch ein Virus verursachte Erkrankung der Leber. Das Hepatitis-C-Virus wird durch Blut übertragen und die Infektion resultiert meist aus der Exposition gegenüber geringen Blutmengen. Dies geschieht häufig in folgenden Situationen:
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beim Spritzen von Drogen
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bei unsicheren Injektionen
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bei unsicherer medizinischer Behandlung
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durch Blutübertragungen
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durch Nebenprodukte, für die kein Screening durchgeführt wurde.
Es gibt keinen Impfstoff gegen Hepatitis C. Die einzigen Möglichkeiten, sich davor zu schützen, sind folgende:
- Sexualprävention („safer Sex“)
- Vermeidung von Blutkontakt (Austausch von Spritzen usw.).
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs164/fr/
Nein, die Informationen, die die Ärzte und das Pflegepersonal bei Empreva erhalten, sind vertraulich.
Ja, es sei denn, der Arbeitgeber ist nicht darüber informiert, dass diese Konsultation stattfindet. Dieser Fall kann bei einer spontanen Konsultation oder einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit eintreten.
Anhand einer Risikoanalyse werden die Aktivitäten ermittelt, die ein Risiko für die Gesundheit des Arbeitnehmers darstellen. Die von diesen Aktivitäten betroffenen Arbeitnehmer unterliegen also der Gesundheitsüberwachung. Arzttermine in Zusammenhang mit der Gesundheitsüberwachung können nur in der Arbeitszeit liegen, außer bei einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit und bei Besuchen bezüglich des Programms zur Wiedereingliederung.
Arbeitnehmer unterliegen auch in Zeiten der Inaktivität der Gesundheitsüberwachung, in dieser Zeit dürfen jedoch keine medizinischen Termine stattfinden.
Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt wird einer Abteilung oder einem Arbeitgeber zugewiesen. Man kann seinen Arbeitsarzt also nicht auswählen.
Die Antwort auf diese Frage findet sich auf der Seite mit der Tabelle der Mitglieder. Es ist möglich, dass Ihr FÖD Empreva im Bereich Gesundheitsüberwachung angeschlossen ist, jedoch nicht bezüglich psychosozialer Aspekte.
Die Daten der Vertrauenspersonen und der Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte finden Sie in Ihrer Arbeitsordnung oder Sie erhalten sie über Ihren Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS) oder im Intranet.
Der Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte informiert den Arbeitgeber nicht über informelle Anträge auf psychosoziale Intervention.
Bei formellen Anträgen auf psychosoziale Intervention aufgrund von Gewalt und/oder Mobbing oder bei individuellen Anträgen wird dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass Sie einen formellen Antrag auf Intervention gestellt haben..
Der Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte erläutert Ihnen diese Vorgehensweise im persönlichen Gespräch.
Nähere Informationen zum Thema Anträge auf psychosoziale Interventionen finden Sie auf der Seite, auf der dieser Bereich behandelt wird.
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite, die sich auf Anträge auf psychosoziale Interventionen bezieht.
Gewalt, Mobbing, sexuelle Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz sind verboten.
Der Arbeitnehmer ist außerdem aufgefordert, sich aktiv an Risikoanalysen zu beteiligen.
Der Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte benötigt Belege, um seine psychosoziale Untersuchung durchzuführen.
Ihre Aussage kann wichtig sein, damit der Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte sich ein besseres Bild von der Situation, von der Abteilung oder von den Fakten machen kann.
In Fällen von Gewalt, Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz durch einen Dritten können diese Fakten anonym im Register der Handlungen Dritter gemeldet warden.
Der Zweck dieses Registers besteht darin, diese Informationen dem Arbeitgeber zukommen zu lassen, damit dieser, aufgrund seiner gesetzlichen Verantwortung für das Wohlbefinden seiner Arbeitnehmer, Maßnahmen treffen kann, um derartige Vorkommnisse in Zukunft zu verhindern.
„Dritte“ sind alle Personen, mit denen der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz Kontakt hat und die nicht seine unmittelbaren Kollegen sind. Dritte können Kunden, Bürger oder im selben Gebäude, aber für eine andere Organisation tätige Personen sein. Es kann sich beispielsweise um Personen handeln, die temporäre Arbeiten oder Aufgaben ausführen
- Als Arbeitsunfall gilt jeder Unfall, dem ein Arbeitnehmer während und aufgrund der Erfüllung des Arbeitsvertrages zum Opfer fällt und der die Ursache einer Verletzung ist.
- Ebenfalls als Arbeitsunfall betrachtet wird ein Unfall, der sich auf dem (üblichen) Weg von und zur Arbeit ereignet.
Ein Arbeitsunfall setzt voraus:
- ein plötzliches Ereignis
- eine oder mehrere äußere Ursachen
- das Bestehen einer Verletzung (die nicht notwendigerweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führen muss; zumindest müssen medizinische Kosten entstanden sein). Ein Unfall, der eine Beschädigung von Prothesen oder Orthesen verursacht, gilt ebenfalls als Arbeitsunfall, auch wenn keine Verletzung eingetreten ist.
- einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung
- Der Unfall muss während und aufgrund der Erfüllung des Arbeitsvertrages eingetreten sein.
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Für jeden Arbeitsunfall, der vier oder mehr Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, muss ein Schein ausgefüllt werden. Der Gefahrenverhütungsberater füllt den Unfallschein aus. Der Unfallschein kann durch eine Kopie der Arbeitsunfallmeldung ersetzt werden, sofern die Daten bezüglich des Unfalls vom Gefahrenverhütungsberater eingetragen wurden.
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Jeder Unfall am Arbeitsplatz muss analysiert werden. Bei dieser Analyse werden die Faktoren untersucht, die den Unfall verursachten. So können Maßnahmen getroffen werden, um derartige Unfälle in Zukunft zu verhindern. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der interne oder externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den Unfall umgehend analysiert. Bei einem schweren Arbeitsunfall muss ein ausführlicher Bericht verfasst und der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von zehn Tagen übermittelt werden. Bei einem sehr schweren Arbeitsunfall muss die zuständige Aufsichtsbehörde sofort informiert warden.
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Jeder Arbeitgeber, Angestellte oder Bevollmächtigte ist verpflichtet, einen Arbeitsunfall oder einen Unfall auf dem Arbeitsweg innerhalb von acht Tagen nach dem Unfall seinem Versicherer zu melden. Der Arbeitgeber kann dies nicht verweigern. Auch das Unfallopfer kann grundsätzlich Meldung erstatten. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitsunfallversicherung abzuschließen. Eine Ausnahme von dieser Meldepflicht existiert: harmlose Unfälle, die weder zu Verdienstausfall, noch zu Arbeitsunfähigkeit führten und lediglich eine Behandlung erforderten, für die das Eingreifen eines Arztes nicht erforderlich war und die nach dem Unfall am Ort der Erfüllung des Arbeitsvertrages erfolgen konnte. Sollten die Verletzungen sich später verschlimmern, muss der Unfall dem Arbeitsunfallversicherer innerhalb von acht Tagen gemeldet werden, nachdem die Verschlimmerung der Verletzung bekannt wurde.
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Bei solchen Unfällen muss der Arbeitgeber das Eingreifen der Ersthelfer in einem Register erfassen. Folgende Elemente müssen im Ersthilferegister notiert werden: Name des Helfers; Name des Unfallopfers; Ort, Datum, Uhrzeit, Beschreibung und Umstände des Unfalls; Art, Datum und Uhrzeit der Intervention und Identität eventueller Zeugen.
Unter „thermischem Komfort“ ist die Zufriedenheit des einzelnen Arbeitnehmers mit den thermischen Bedingungen seiner Umgebung zu verstehen. Von thermischem Komfort spricht man, wenn die betreffende Person weder eine Erhöhung, noch eine Verringerung der Temperatur in ihrer Umgebung wünscht.
Eine Broschüre des FÖD BASK (Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung) informiert eindeutig über die Verpflichtungen hinsichtlich des thermischen Komforts.
Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist die Ausrüstung, die der Arbeitnehmer tragen muss, um sich vor Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit gefährden könnten
Der Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) den Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen und er ist für Wartung, Reinigung, Reparatur und Ersatz (zu gegebener Zeit) der PSA verantwortlich.
Der Arbeitgeber hat folgende Verpflichtungen:
- Veranlassung der Durchführung einer Risikoanalyse
- Treffen von Maßnahmen zur Vermeidung von Brandgefahr
- Gewährleistung der Sicherheit
- Bei Bedarf Gewährleistung einer schnellen Evakuierung der am Arbeitsplatz anwesenden Arbeitnehmer und Personen, ohne sie in Gefahr zu bringen
- Rasche und effiziente Bekämpfung jedes ausbrechenden Feuers, um seine Ausbreitung zu verhindern
- Begrenzung der nachteiligen Konsequenzen eines Brandes
- Erleichterung des Eingreifens der öffentlichen Rettungsdienste
- Schaffung eines Brandbekämpfungsdienstes (unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen)
- Gewährleistung einer periodischen Kontrolle und Wartung der Brandschutzausrüstung
- Erstellung eines internen Notfallplans und eines Brandschutzdossiers
- Schulung der Arbeitnehmer bezüglich Brandgefahr und Evakuierung
Näheres erfahren Sie auf der betreffenden Seite der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.
Bisher war der Inhalt des Erste-Hilfe-Sets gesetzlich festgelegt. Das gilt derzeit nicht mehr. Der Arbeitgeber muss anhand der Risikoanalyse Art und Menge des Ersthilfematerials bestimmen, das verfügbar sein muss (abhängig von Tätigkeit, Risiken, anwesenden Personen usw.).
Der vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung empfohlene Mindestinhalt des Erste-Hilfe-Sets ist in der Broschüre zum Thema Erste Hilfe am Arbeitsplatz beschrieben.
Der allgemeine Präventionsplan beschreibt die Präventionsaktivitäten und -maßnahmen, die im Laufe der kommenden fünf Jahre zu realisieren oder zu entwickeln sind. Dieser Plan ist integraler Bestandteil Ihres Risikomanagementsystems und muss regelmäßig evaluiert und angepasst warden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Plan in Abstimmung mit der hierarchischen Linie und den internen und externen Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS und EDGS) zu erstellen. Der Plan wird anschließend dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder dem Konzertierungsausschuss vorgelegt.
Der allgemeine Präventionsplan enthält:
- die Resultate der Risikoanalyse;
- die zu definierenden Präventionsmaßnahmen;
- die zu erreichenden Ziele;
- die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Aktivitäten und Aufgaben;
- die organisatorischen, materiellen und finanziellen Mittel;
- die Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen;
- die Art der Anpassung des allgemeinen Präventionsplans abhängig von der Veränderung der Umstände;
- die Evaluationskriterien der Politik hinsichtlich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Der jährliche Aktionsplan beschreibt die Entwicklung konkreter Maßnahmen bezüglich des Wohlbefindens bei der Arbeit. Diese Pläne werden im allgemeinen Präventionsplan (siehe oben) bereits vordefiniert. Der Arbeitgeber führt diesen Plan ein in Abstimmung mit:
- den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
- der hierarchischen Linie
Der jährliche Aktionsplan umfasst:
- die vorrangigen Ziele der Präventionspolitik für das kommende Jahr
- die für die Erreichung dieser Ziele eingesetzten Mittel und Methoden
- die Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen
-Anpassungen, die am allgemeinen Präventionsplan vorzunehmen sind aufgrund:
- veränderter Umstände
- von Unfällen und Zwischenfällen, die sich im Unternehmen ereigneten
- des Jahresberichtes bezüglich des abgelaufenen Jahres, verfasst vom Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
- der im abgelaufenen Jahr erteilten Empfehlungen des AGSA
Ja. Die Personen, die diese Funktion bekleiden, unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. Weitere Einzelheiten zu dieser Funktion finden Sie auf der folgenden Seite.
Die Niederspannungsinstallation muss alle fünf Jahre von einer externen technischen Prüfstelle kontrolliert warden.
Die Hochspannungsinstallation muss jährlich kontrolliert warden.
Erste grüne Ampel: bei der Bestellung
Beim Kauf von Ausrüstungen muss der Gefahrenverhütungsberater sich über die Risiken der vorgesehenen Ausrüstungen informieren, an der Erstellung des Bestellscheins teilnehmen und ihn gegenzeichnen. Bei Bedarf gibt der Interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS) seine zusätzlichen Anforderungen auf dem Bestellschein an.
Zweite grüne Ampel: bei der Lieferung
Der Lieferant muss eine Bescheinigung vorlegen (in der Regel ein CE-Kennzeichen), aus der hervorgeht, dass die Ausrüstung in exakter Übereinstimmung mit dem Bestellschein geliefert wird.
Dritte grüne Ampel: vor Inbetriebnahme
Der interne Gefahrenverhütungsberater verfasst einen Inbetriebnahmebericht, eventuell in Zusammenarbeit mit dem/den externen Gefahrenverhütungsberater(n). Dieser Bericht bescheinigt, dass die Maßnahmen zum Schutz vor den Risiken in Zusammenhang mit der Verwendung der neuen Ausrüstung getroffen wurden. Der Arbeitgeber überprüft, ob alle Anweisungen verfügbar und verständlich sind und von den Arbeitnehmern verstanden wurden.
Der Begriff „Ergonomie“ stammt vom griechischen „Ergos“ für „Arbeit“ und „Nomos“ für „Regeln“. Unter Ergonomie kann man also die Wissenschaft von der Arbeit oder, genauer gesagt, die Erforschung der Interaktionen zwischen dem Menschen und seiner Arbeit (und in Erweiterung zwischen dem Benutzer und seinem Werkzeug) zwecks Verbesserung der allgemeinen Leistung des Systems verstehen.
Die Arbeitshygiene wird von der International Occupational Hygiene Association verstanden als „die Disziplin, die die Risiken für die Gesundheit im Rahmen der Arbeit vorwegnimmt, erkennt, evaluiert und kontrolliert, um Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer und die Gemeinschaft im weiteren Sinne zu schützen“.