Zurück zu den Arten der Konsultation

Betroffene Personen

Fall 1: Der Mutterschutz betrifft alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, die eine Tätigkeit mit bestimmten Risiken ausüben.

Fall 2: Alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, die der Ansicht sind, dass sie bei der Durchführung ihrer Arbeit einem Risiko ausgesetzt sind, können ebenfalls eine Konsultation beantragen. Sie müssen dann dieselben Schritte wie bei einer spontanen Konsultation durchlaufen.

Art der Konsultation

Fall 1: Pflichtkonsultation für jede betroffene Person.

Fall 2: Es ist ein Recht der Arbeitnehmerinnen, die ihren Antrag direkt an Empreva schicken können, unter der Bedingung, dass ihr Arbeitgeber zu den angeschlossenen Einrichtungen gehört. Dies kann in der Tabelle der Mitglieder überprüft warden.

Wann?

Fall 1: Es muss so schnell wie möglich ein Termin vereinbart werden, nachdem die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat. Sie darf sich dieser Pflicht nicht entziehen.

Fall 2: siehe Abschnitt „Wann?“ auf der Seite „Spontane Konsultation“.

Ziele

Es muss überprüft werden, ob die schwangere Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit ohne Risiken für sie oder ihr ungeborenes Kind ausüben kann.

Rolle des Arbeitgebers

Fall 1: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerin so schnell wie möglich von einem Arbeitsarzt untersucht wird.

Fall 1 UND 2: Er muss jedes mögliche Risiko für die schwangeren Arbeitnehmerinnen berücksichtigen. Es ist seine Pflicht:

  • Die Risiken für die schwangere Frau, aber auch für das ungeborene Kind zu bewerten.
  • Die zu verbietenden Tätigkeiten festzulegen.
  • Gefahrenverhütungsmaßnahmen im Hinblick auf den Mutterschutz zu ergreifen.
  • Die Arbeitnehmerinnen über die möglichen Risiken während der Schwangerschaft oder der Stillzeit sowie über die Maßnahmen zu informieren, die diesbezüglich in Bezug auf ihre Tätigkeit ergriffen wurden.

Ablauf und Verfahren

Fall 1:

  1. Der Arbeitgeber füllt das Formular „Antrag auf Gesundheitsüberwachung“ aus und übermittelt es Empreva.
  2. Die Arbeitnehmerin wird vom Arbeitsarzt untersucht.
  3. Der Arbeitsarzt füllt das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands aus und übermittelt es dem Arbeitgeber.

Fall 2: siehe Abschnitt „Ablauf und Verfahren“ auf der Seite „Spontane Konsultation“.

Entscheidungen

 

Es können verschiedene Entscheidungen im Hinblick auf den Mutterschutz getroffen warden:

  • Die Arbeitnehmerin wird für weiterhin arbeitsfähig befunden.
  • Die Arbeitnehmerin wird für arbeitsfähig befunden, sie muss jedoch einen anderen Arbeitsplatz oder spezielle Anpassungen erhalten, um weiterzuarbeiten.
  • Die Arbeitnehmerin wird für arbeitsunfähig befunden, sogar dann, wenn sie den Arbeitsplatz wechselt. Sie muss dann vom Arbeitsplatz entfernt und ihr Arbeitsvertrag muss ausgesetzt warden.

Die Arbeitnehmerin kann, falls sie für arbeitsunfähig befunden wurde, ein Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Gefahrenverhütungsberaters-Arbeitsarztes einleiten. Die Schritte, die sie diesbezüglich durchlaufen muss, werden auf der Rückseite des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands beschrieben.

Weitere Informationen

Möchten Sie mehr über den Mutterschutz erfahren? Gehen Sie zur Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung: www.beschaeftigung.belgien.be

Zurück zu den Arten der Konsultation