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Betroffene Personen |
Die spontane Konsultation ist für alle aktiven Arbeitnehmer bestimmt, unabhängig davon, ob sie der Gesundheitsüberwachung unterliegen oder nicht. Der Arbeitnehmer reicht einen Antrag ein, wenn er Gesundheitsbeschwerden hat, die er unzureichenden Gefahrenverhütungsmaßnahmen zuschreibt. Diesbezüglich kann es sich beispielsweise um einen schlecht angepassten Arbeitsplatz, unzureichende persönliche Schutzausrüstungen oder schlechte Arbeitsbedingungen handeln. Der Arbeitnehmer, für den ein Wiedereingliederungsplan erstellt wurde, kann außerdem eine spontane Konsultation beantragen, wenn er der Meinung ist, dass alle oder ein Teil der Maßnahmen in diesem Plan nicht länger seinem Gesundheitszustand angepasst sind. Der Wiedereingliederungsplan kann dann revidiert warden. |
Art der Konsultation |
Die Konsultation ist ein Recht des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer sollten ihren Antrag direkt an Empreva schicken, unter der Bedingung, dass ihr Arbeitgeber zu den angeschlossenen Einrichtungen gehört. Dies kann in der Tabelle der Mitglieder überprüft warden. |
Wann? |
Der Arbeitnehmer kann jederzeit eine spontane Konsultation beantragen. Der Arbeitsarzt hat dann 10 Werktage Zeit, um einen Termin zu vereinbaren. Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber entsprechend informiert, darf er einen Termin während seiner Arbeitszeit vereinbaren. Tut er dies nicht, muss die Konsultation an folgenden Terminen erfolgen:
Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz während der Arbeitszeit für eine spontane Konsultation verlässt, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren, kann die Abwesenheit als „unrechtmäßige Abwesenheit vom Arbeitsplatz“ betrachtet warden. |
Ziele |
Der Arbeitsarzt untersucht die Beschwerden, die mit den Arbeitsbedingungen - jedoch auch, falls erforderlich - dem Arbeitsplatz zusammenhängen. Anschließend gibt er eine Empfehlung ab, falls erforderlich. Das Ziel dieser Konsultation ist die Früherkennung von Problemen im Zusammenhang mit der Arbeitsumgebung, sodass sowohl individuelle als auch kollektive Gefahrenverhütungsmaßnahmen getroffen werden können, um die Risiken für die meisten Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu begrenzen. |
Rolle des Arbeitgebers |
Der Arbeitgeber muss alle Arbeitnehmer über diese Möglichkeit informieren. Der Arbeitgeber muss nicht unbedingt darüber informiert werden, dass seine Arbeitnehmer einen Termin für eine spontane Konsultation vereinbaren. Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber informieren will, muss der Arbeitgeber jedoch die Fahrtkosten bezahlen. |
Ablauf und Verfahren |
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Entscheidungen
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Der Arbeitsarzt ist nicht dazu verpflichtet, für diese Art von Konsultation eine Entscheidung zu treffen. Er kann lediglich eine Empfehlung abgeben. Diesbezüglich gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Der Arbeitnehmer kann - nur dann, wenn er für unfähig befunden wurde - ein Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Gefahrenverhütungsberaters-Arbeitsarztes einleiten. Die Schritte, die er diesbezüglich durchlaufen muss, werden auf der Rückseite des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands beschrieben. |
Weitere Informationen |
Möchten Sie mehr über die spontane Konsultation erfahren? Gehen Sie zu www.beschaeftigung.belgien.be Livre I, Titre 4, Section 3. |