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Nach der Änderung der Rechtsvorschriften über das Wiedereingliederungsprogramm kann dieser Artikel aktualisiert werden.
Betroffene Personen |
Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, der vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann eine Wiedereingliederungsbewertung beantragen (eventuell über seinen behandelnden Arzt), auch wenn er nicht der Gesundheitsüberwachung unterliegt. Der Arbeitgeber kann frühestens 3 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder nach Erhalt einer Bescheinigung über die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eine Wiedereingliederungsbewertung beantragen. Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kann das Wiedereingliederungsprogramm frühestens nach Beendigung der daraus resultierenden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit eingeleitet werden (in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten). Der Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz und/oder der Vertrauensarzt der Krankenkasse oder Medex können dem Arbeitnehmer auch empfehlen, die Wiederaufnahme einer angepassten Arbeit oder über ein Wiedereingliederungsprogramm zu beantragen. |
Art der Konsultation |
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, ein Wiedereingliederungsprogramm zu beantragen. Arbeitnehmer können ihren Antrag direkt an Empreva schicken, unter der Bedingung, dass ihr Arbeitgeber zu den beigetretenen Einrichtungen gehört. Dies kann in der Mitgliedertabelle | Empreva überprüft werden. |
Wann? |
Das Wiedereingliederungsprogramm beginnt am Tag nach Eingang des Antrags beim Präventionsberater/Arbeitsmediziner. |
Ziele |
Ziel des Programms ist es, die Wiederaufnahme der Arbeit zu fördern, indem die Arbeitnehmer schnell über die Möglichkeiten informiert werden, (vorübergehend) eine andere oder angepasste Arbeit mit oder ohne Anpassung des Arbeitsplatzes zu beantragen, damit die Wiederaufnahme der Arbeit unter optimalen Bedingungen erfolgen kann. |
Rolle des Arbeitgebers |
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer über die Möglichkeiten zur Konsultation des Präventionsberaters/Arbeitsmediziners informieren. Arbeitnehmer ab einer Abwesenheit von 4 Wochen können einen Besuch vor der Wiederaufnahme der Arbeit beantragen. Andere Möglichkeiten sind eine spontane Konsultation oder ein Wiedereingliederungsprogramm. Der Arbeitgeber informiert den Präventionsberater/Arbeitsmediziner über diese Abwesenheiten. Der Arbeitgeber muss den Wiedereingliederungsplan erstellen und umsetzen (siehe weiter unten „Ablauf und Verfahren“). Vor der Erstellung des Wiedereingliederungsplans prüft der Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer, dem Präventionsberater/Arbeitsmediziner und anderen Beteiligten die konkreten Möglichkeiten einer angepassten oder anderen Arbeit (und/oder einer Anpassung des Arbeitsplatzes). Stellt der Arbeitgeber fest, dass es weder objektiv noch technisch möglich ist, dem Arbeitnehmer eine angepasste oder andere Arbeit anzubieten, muss er einen begründeten Bericht erstellen und dem Arbeitnehmer sowie dem Präventionsberater/Arbeitsmediziner übermitteln. Das Programm wird daraufhin eingestellt. Der Antrag kann von folgenden Personen gestellt werden:
In beiden Fällen wird der Antrag mit dem Formular „Antrag auf Wiedereingliederung durch den Arbeitnehmer“ eingereicht und an folgende Adresse gesendet: consult@empreva.fgov.be.
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Ablauf und Verfahren |
Wenn der Antrag eingereicht ist, benachrichtigt der Präventionsberater/Arbeitsmediziner den Arbeitgeber (falls er noch nicht informiert ist) und den Vertrauensarzt. Für Vertragsbedienstete ist dies die Krankenkasse, für statutarisch angestellte Arbeitnehmer ist es Medex. Der Arbeitsmediziner lädt den Arbeitnehmer ein. Der Arbeitnehmer beteiligt sich aktiv am Wiedereingliederungsprogramm:
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Entscheidungen
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Drei Entscheidungen sind möglich:
Bei einer Entscheidung B kann der Arbeitnehmer ein Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Präventionsberaters/Arbeitsmediziners einleiten. Die Schritte, die er diesbezüglich durchlaufen muss, werden auf der Rückseite des Wiedereingliederungsformulars beschrieben. Bei einer Entscheidung A oder B erstellt der Arbeitgeber einen Wiedereingliederungsplan und überprüft dabei die Wiedereingliederungs- und/oder Anpassungsmöglichkeiten des Arbeitsplatzes in Absprache mit dem Arbeitnehmer, dem Arbeitsmediziner und den beteiligten zuständigen Personen (Präventionsberater, Ergonom, behandelnder Arzt usw.). Auch wenn der Präventionsberater/Arbeitsmediziner bei einer regelmäßigen Untersuchung oder einer anderen Untersuchung zur Gesundheitsüberwachung entscheidet, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und dabei das Verfahren zur Erstellung eines Wiedereingliederungsplans anwenden. Die Frist für die Übermittlung dieses Plans beträgt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Entscheidung A) höchstens 63 Kalendertage ab Erhalt der Wiedereingliederungsbewertung und bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (Entscheidung B) höchstens sechs Monate. Der Arbeitnehmer entscheidet innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem er den Wiedereingliederungsplan erhält, ob er den Plan annimmt oder nicht. Nimmt er den Plan nicht an, hat er dies zu begründen. Das Programm wird abgebrochen und der Arbeitgeber informiert den Präventionsberater/Arbeitsmediziner (der wiederum den Vertrauensarzt informiert). Wenn der Arbeitnehmer den vorgelegten Wiedereingliederungsplan akzeptiert hat, kann er umgesetzt werden. Der Präventionsberater/Arbeitsmediziner überwacht regelmäßig die Umsetzung des Wiedereingliederungsplans in Absprache mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, z. B. wenn Anpassungen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer kann natürlich jederzeit während der Durchführung des Wiedereingliederungsplans eine spontane Konsultation beim Präventionsberater/Arbeitsmediziner beantragen, wenn er der Meinung ist, dass die Maßnahmen des Plans nicht mehr an seinen Gesundheitszustand angepasst sind, z. B. wegen einer Verbesserung (wenn er beispielsweise den Verlauf beschleunigen will) oder Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Der Präventionsberater/Arbeitsmediziner kann dann gemeinsam mit allen Beteiligten den Wiedereingliederungsplan überprüfen. |
Weitere Informationen |
Möchten Sie mehr über das Programm zur Wiedereingliederung erfahren? Gehen Sie zur Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung: www.beschaeftigung.belgien.be - Buch I, Titel 4, Abschnitt VII, Kapitel IV, des Codex. |